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   OLG Celle, 10.09.2008 - 2 W 176/08   

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https://dejure.org/2008,9449
OLG Celle, 10.09.2008 - 2 W 176/08 (https://dejure.org/2008,9449)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 W 176/08 (https://dejure.org/2008,9449)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. September 2008 - 2 W 176/08 (https://dejure.org/2008,9449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten: Anforderungen an die Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Festsetzbarkeit von Kosten bei Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzbarkeit von Kosten bei Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung

  • Judicialis

    RVG § 11 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 11 Abs. 5
    Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten; Anforderungen an die Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen: Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 03.07.1992 - 7 Ta 128/92

    Anwaltsgebühren: Festsetzung gegen den eigenen Mandanten

    Auszug aus OLG Celle, 10.09.2008 - 2 W 176/08
    Die Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Kostenfestsetzung nur dann, wenn tatsächliche Umstände dargelegt werden, auf denen die Einwendung aufbauen soll (vgl. LAG Düsseldorf JurBüro 1992, 680).
  • OLG München, 17.03.1998 - 11 WF 656/98
    Auszug aus OLG Celle, 10.09.2008 - 2 W 176/08
    Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht entgegen (vgl. OLG München FamRZ 1998, 1381).
  • OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Da über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist, kann in der Regel auch weder eine nähere Substantiierung der Einwendungstatsachen verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris, OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG Brandenburg RVGreport 2008, 418 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 209, 422 - 424 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, 57).

    Denn das Gesetz will durch die Regelung in § 11 Abs. 5 RVG den Prozessbevollmächtigten nicht wegen eines jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf den Klageweg verweisen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 940, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris).

    Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen, die sich in einer floskelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes oder der bloßen Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht schon entgegen (vgl. OLG München, FamRZ 1998, 1381; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 138, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 12 RVG Rdn. 57).

    Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2009 - 5 W 303/08

    Berücksichtigung des Einwandes der fehlerhaften Prozessführung im Verfahren der

    Lässt das Vorbringen des Gebührenschuldners schon jeden auch nur ansatzweise zur Begründung eines Einwands geeigneten Tatsachenkern vermissen oder liegt von vornherein auf der Hand, dass der Einwand und unter keinem denkbaren vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann, kann dies eine Anwendung des § 11 Abs. 5 RVG ausschließen (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40; OLG Schleswig-Holstein, OLGR Schleswig 2008, 802; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99; OLG Brandenburg, RVGreport 2008, 418; OLG Naumburg, FamRZ 2008, 1969; MDR 2001, 114; BayVGH, NJW 2008, 2203).

    Jedenfalls ist ein Kern an tatsächlichem Vorbringen vorhanden, auf dem eine Einwendung prinzipiell aufbauen könnte (vgl. OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40).

  • OLG Jena, 18.05.2012 - 9 W 209/12

    Vergütungsfestsetzung gegen den Auftraggeber

    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137).
  • FG Köln, 14.04.2010 - 10 Ko 329/10

    Nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden

    Es genügt, dass der Kern an tatsächlichem Vorbringen sichtbar wird, der geeignet ist, einen materiell-rechtlich der Gebührenordnung entgegen stehenden Einwand zu begründen (OLG Celle vom 10.09.2008, 2 W 176/08; OLGR Celle 2009, 40; OLG Karlsruhe vom 19.01.2000, 5 WF 164/99, RenoR 2001, 33).
  • OLG Jena, 21.01.2013 - 9 W 11/13

    Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG

    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 11 Rn. 137).
  • VG München, 18.01.2012 - M 15 M 11.5806

    Antrag eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung; Erinnerung gegen einen

    Deshalb kann offen bleiben, ob die Einwendung einer Vergütungsvereinbarung hier schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht substantiiert vorgetragen worden ist (so OLG Celle v. 10.9.2008 Az. 2 W 176/08 - Juris; OLG München v. 18.3.1997 Az. 11 W 1029/97 - Juris - und v. 17.3.1998 Az. 11 WF 656/98 - Juris).
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